Förderungsmodell (§§ 36 und 37 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011) - VOR der 3. Änderung
Die Förderung ist aufgeteilt in eine Objektförderung und einen Wohnzuschuss
Übergangsregelungen
Förderungen, die bis 30.06.2012 bewilligt werden und früher bewilligte Förderungen, die noch nicht zugesichert sind, können wahlweise gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 in der Fassung vor der 3. Änderung oder gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 in der Fassung der 3. Änderung zuerkannt werden.
Förderungshöhe - Objektförderung
Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der
Höhe von jährlich höchstens 4% zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30% der anerkannten Sanierungskosten. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m2 Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m2 Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt.
Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der
anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die
höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m2.
Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als
EURO 1.000,--/m2 Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet
werden, kann wahlweise neben der Förderungsart gemäß § 36 der NÖ Wohnungsförderungs-
richtlinien 2011 entsprechend der Bestimmungen für den Wohnungsbau ausgenommen § 29
der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 gefördert werden.
Förderungshöhe - ohne Energieausweis
Wird kein Energieausweis vorgelegt, erhöht sich die Ausleihung laut Punkt 1. von 30% der
anerkannten Sanierungskosten um
- 9% für Kategorieanhebung (von D,C, auf B,A gemäß § 15a MRG, BGBL.Nr. 520/1981
in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2010) - 9% für Gebäude unter Denkmalschutz gemäß Denkmalschutzgesetz
Im Falle der Bewilligung der Förderung ab 01.01.2009 sind bei der Einzelbauteilsanierung oder -erneuerung an der thermischen Gebäudehülle folgende energetische Mindeststandards einzuhalten:
Dies gilt nicht bei Vorlage eines Energieausweises.
| U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile# | W/(m²K) |
|---|---|
| Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) | 1,35 |
| Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 1,10 |
| Außenwand | 0,25 |
| Oberste Geschossdecke, Dach | 0,20 |
| Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 |
Förderungshöhe - mit Energieausweis
Werden wärmedämmende Maßnahmen durchgeführt und ein Energieausweis vorgelegt, kann
sich das Prozentausmaß der Ausleihung laut Förderungshöhe-Objektförderung für alle Arbeiten erhöhen - ermittelt nach
einem Punktesystem: 1 Punkt wird mit 1 % der Sanierungskosten bewertet.
Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards
bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen. Zwischen den Werten ist linear zu interpolieren.
A / V-Verhältnis | Energiekennzahl |
|---|---|
≥ 0,8 | 70 |
≤ 0,2 | 35 |
Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard. Demgemäß ergeben sich folgende Punkte (Beispiel):
A/V-Verhältnis | Energiekennzahl | Punkte |
|---|---|---|
0,8 | 70 | 50 |
0,8 | 10 | 100 |
0,2 | 35 | 50 |
0,2 | 10 | 100 |
Bei denkmalgeschützten oder erhaltenswerten historischen Gebäuden wird die tatsächliche Energiekennzahl unter Berücksichtigung des Referenzklimas um 65 kWh/m².a zur Berechnung der Förderung abgesenkt, wenn keine wärmetechnischen Verbesserungen durchgeführt werden dürfen. Wenn alle Umfassungsbauteile gedämmt werden dürfen erfolgt eine Verminderung um 15 kWh/m².a. Die Ermittlung der Abminderung erfolgt im Verhältnis der dämmbaren zu den nicht dämmbaren Hüllflächen ohne Berücksichtigung der untersten Geschoßdecke, sowie im Verhältnis von neuen Wohnungen außerhalb der Hüllflächen zu Wohnungen innerhalb der Hüllflächen entsprechend der Berechnung in Beilage C der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011.
Nachhaltigkeit | Punkt(e) |
|---|---|
| Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme | 20 |
| alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen | (15) |
| alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten | (5) |
| kontrollierte Wohnraumlüftung | 5 |
| Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen) | 5 |
| Photovoltaik | 5 |
| ökologische Baustoffe bis zu | 15 |
| Sicherheitspaket bis zu | 3 |
| Erstellung eines Gesamtsanierungskonzeptes | 1 |
Hinweis:
Die Förderung von Photovoltaikanlagen ist nicht möglich, wenn diese nach dem Ökostromgesetz oder aus sonstigen Mitteln des Landes Niederösterreich gefördert werden.
Standortqualität | Punkte |
|---|---|
| Kategorieanhebung | 10 |
Barrierefreies Bauen - Allgemein | Punkte |
|---|---|
| Horizontale Verbindungswege Zugang/Weg zum Objekt Eingangsbereich/Eingangstüre Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen) Vertikale Verbindungswege Aufzug - nachträglicher Einbau möglich außer bei Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen Wohnungen Sanitärbereich anpassbar Türen, Bewegungsflächen barrierefrei Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen Erdgeschoß: anpassbarer Wohnraum / Lebensbereich und Sanitärbereich | 5 |
Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt | Punkte |
|---|---|
| Im Objekt sind die Kriterien des „barrierefreien Bauen - Allgemein" erfüllt und es sind zusätzlich die vertikalen Verbindungswege (Aufzug) und Wohnungen barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten, Wendekreise, Sanitärbereiche, Aufzug, ausgenommen Balkontüren und Terrassentüren) Bei Maisonnettewohnungen (zweigeschossigen Wohnungen) und Reihenhäusern muss eine Ebene voll barrierefrei bewohnbar sein - einschließlich einem (Extra)Zimmer | 10 |
Weitere Details finden Sie im Gebäudedatenblatt (PDF-Datei) und in den Erläuterungen für Barrierefreiheit.
Höchstens 100 Punkte werden der Förderung zugrunde gelegt. '
Ermittlung der Förderungshöhe: Berechnung (Excel-Tabelle)
Hinweis:
Bei Förderung von Wohnungen nach Abschnitt Wohnungsbau ist das Gebäudedatenblatt für den Wohnungsbau zu verwenden und sind die geltenden Mindestwerte nach Förderung Abschnitt VI (Wohnungsbau) zu beachten.
Energiekennzahl (EKZ)
Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.
Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis)
Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen
1. gemäß tatsächlichem Standort VOR Sanierung
2. gemäß tatsächlichem Standort NACH Sanierung
3. auf das Referenzklima NACH Sanierung bezogen
mittels Gebäudedatenblatt für die Wohnungssanierung nachzuweisen.
Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.
Erhaltenswerte historische Gebäude:
Was sind erhaltenswerte historische Gebäude: (beispielhafte Aufzählung)
- In der Regel errichtet vor 1945
- Baugeschichtlich bedeutend
- Städtebaulich bedeutend
- Architektonisch bedeutend
- Bauten mit erhaltenswerten Ziergliedern an Fassaden
- Preisträger (Gebäude), von Wettbewerben namhafter Architekten oder Künstlern, die im öffentlichen Interesse stehen
- Gebäude / Gebäudeteile / Gebäudebauteile .... deren Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung (z.B. hinsichtlich Baudetails, Bauteile - z.B. wie Fenster, Stilelemente, Materialien, Proportion der einzelnen Baumassen und deren Anordnung untereinander usw.) eine baukünstlerisch oder historisch unannehmbare Anforderung bedeuten würde
- Gebäude in, im Bebauungsplan eingetragenen, Schutzzonen von Gemeinden für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltenswerten Baubestand
- Gebäude in erhaltenswerten Altortgebieten
Was wird beurteilt:
Der Beirat beurteilt ausschließlich welche historische Substanz erhaltenswert erscheint. Diese Beurteilung ist nur für die Förderungsberechnung gemäß § 37 Abs. 1 und 3 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 relevant. Darüberhinaus wie beispielsweise über bauphysikalische Probleme oder die grundsätzliche Machbarkeit der Sanierung wird keine Aussage getroffen.
Wer beurteilt:
Die Beurteilung erfolgt durch einen Beirat bestehend aus 2 Architekten und dem jeweiligen Bürgermeister bzw. Vertreter der Standortgemeinde. Ein Beschluss kommt mit einfacher Mehrheit zustande.
Wie erfolgt der Ablauf:
Mit formalem Antrag ist bekannt zu geben ob eine Beurteilung hinsichtlich Anerkennung als zumindest teilweise erhaltenswertes historisches Gebäude beantragt wird. Dieser Antrag kann vor einem Ansuchen um Wohnungssanierung gestellt werden.
Kosten:
Der Beirat ist vom Förderungswerber zu bezahlen, die Kosten sind Baukosten im Sinne des NÖ WFG 2005. Als Richtsätze für die Architektenhonorare gelten die Sätze laut Leitfaden für die Gestaltungsbeiräte bzw. Architektur- und Planungsauswahlverfahren in Niederösterreich
- Honorarsatz je Stunde € 120,-- inkl. USt (Vorbereitung, Begehung, Nachbehandlung)
- als Fahrtkostenvergütung das amtliche Kilometergeld
Berechnung (xls, 27.1 KB)
Gebäudedatenblatt (pdf, 128.2 KB)
Erläuterungen zur Barrierefreiheit (pdf, 236.1 KB)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Frau Brandstetter E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15553, Fax: 02742/9005-15395
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a