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Sanieren / Renovieren


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in Niederösterreich

Förderungsmodell (§§ 36 und 37 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011) - VOR der 3. Änderung

Die Förderung ist aufgeteilt in eine Objektförderung und einen Wohnzuschuss





Übergangsregelungen

Förderungen, die bis 30.06.2012 bewilligt werden und früher bewilligte Förderungen, die noch nicht zugesichert sind, können wahlweise gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 in der Fassung vor der 3. Änderung oder gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 in der Fassung der 3. Änderung zuerkannt werden.

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Förderungshöhe - Objektförderung

Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der
Höhe von jährlich höchstens  4%  zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30% der anerkannten Sanierungskosten. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m2 Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m2 Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt.
Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der
anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die
höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m2.

Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als
EURO 1.000,--/m2 Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet
werden, kann wahlweise neben der Förderungsart gemäß § 36 der NÖ Wohnungsförderungs-
richtlinien 2011 entsprechend der Bestimmungen für den Wohnungsbau ausgenommen § 29
der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 gefördert werden.

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Förderungshöhe - ohne Energieausweis

Wird kein Energieausweis vorgelegt, erhöht sich die Ausleihung laut Punkt 1. von 30% der 
anerkannten Sanierungskosten um 

  • 9% für Kategorieanhebung (von D,C, auf B,A gemäß § 15a MRG, BGBL.Nr. 520/1981
    in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2010)
  • 9% für Gebäude unter Denkmalschutz gemäß Denkmalschutzgesetz

Im Falle der Bewilligung der Förderung ab 01.01.2009 sind bei der Einzelbauteilsanierung oder -erneuerung an der thermischen Gebäudehülle folgende energetische Mindeststandards einzuhalten:

Dies gilt nicht bei Vorlage eines Energieausweises.

Einzelbauteilsanierung
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile# W/(m²K)
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)1,35
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)1,10  
Außenwand0,25
Oberste Geschossdecke, Dach0,20
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,35

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Förderungshöhe - mit Energieausweis

Werden wärmedämmende Maßnahmen durchgeführt und ein Energieausweis vorgelegt, kann
sich das Prozentausmaß der Ausleihung laut Förderungshöhe-Objektförderung für alle Arbeiten erhöhen - ermittelt nach
einem Punktesystem:  1 Punkt wird mit 1 % der Sanierungskosten bewertet.

Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards
bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen. Zwischen den Werten ist linear zu interpolieren.

Mindestanforderungen für Förderung

A / V-Verhältnis

Energiekennzahl                                                                                                           

≥ 0,8

        70

≤ 0,2

        35









 

Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard. Demgemäß ergeben sich folgende Punkte (Beispiel): 

Basis Energieausweis - Referenzklima

A/V-Verhältnis

Energiekennzahl

Punkte

0,8

70

  50

0,8

10

100

0,2

35

  50

0,2

10

100

 

Bei denkmalgeschützten oder erhaltenswerten historischen Gebäuden wird die tatsächliche Energiekennzahl unter Berücksichtigung des Referenzklimas um 65 kWh/m².a zur Berechnung der Förderung abgesenkt, wenn keine wärmetechnischen Verbesserungen durchgeführt werden dürfen. Wenn alle Umfassungsbauteile gedämmt werden dürfen erfolgt eine Verminderung um 15 kWh/m².a. Die Ermittlung der Abminderung erfolgt im Verhältnis der dämmbaren zu den nicht dämmbaren Hüllflächen ohne Berücksichtigung der untersten Geschoßdecke, sowie im Verhältnis von neuen Wohnungen außerhalb der Hüllflächen zu Wohnungen innerhalb der Hüllflächen entsprechend der Berechnung in Beilage C der  NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011.

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit

Punkt(e)
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme20
     alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an
     Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
(15)
     alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten (5)
kontrollierte Wohnraumlüftung 5
Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen)5
     Photovoltaik5
ökologische Baustoffe bis zu15
Sicherheitspaket bis zu3
Erstellung eines Gesamtsanierungskonzeptes1

Hinweis:
Die Förderung von Photovoltaikanlagen ist nicht möglich, wenn diese nach dem Ökostromgesetz oder aus sonstigen Mitteln des Landes Niederösterreich gefördert werden.


Standortqualität

Standortqualität

Punkte
Kategorieanhebung10

Barrierefreies Bauen - Allgemein

Barrierefreies Bauen - Allgemein

Punkte
Horizontale Verbindungswege  
        Zugang/Weg zum Objekt
        Eingangsbereich/Eingangstüre
        Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen) 
Vertikale Verbindungswege  
        Aufzug - nachträglicher Einbau möglich außer bei
        Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen
Wohnungen 
        Sanitärbereich anpassbar
        Türen, Bewegungsflächen barrierefrei
Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen 
         Erdgeschoß: anpassbarer Wohnraum / 
         Lebensbereich und Sanitärbereich
5


















 

 

Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt

Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt

Punkte
Im Objekt sind die Kriterien des „barrierefreien Bauen - Allgemein"  erfüllt
und es sind zusätzlich die vertikalen Verbindungswege (Aufzug) und 
Wohnungen barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten, Wendekreise, 
Sanitärbereiche, Aufzug, ausgenommen Balkontüren und Terrassentüren)
Bei Maisonnettewohnungen (zweigeschossigen Wohnungen) und
Reihenhäusern muss eine Ebene voll barrierefrei bewohnbar sein - einschließlich einem (Extra)Zimmer
    10


Weitere Details finden Sie im Gebäudedatenblatt  (PDF-Datei) und in den Erläuterungen für Barrierefreiheit.
Höchstens 100 Punkte werden der Förderung zugrunde gelegt. '
Ermittlung der Förderungshöhe: Berechnung (Excel-Tabelle)

Hinweis:
Bei Förderung von Wohnungen nach Abschnitt Wohnungsbau ist das Gebäudedatenblatt für den Wohnungsbau zu verwenden und sind die geltenden Mindestwerte nach Förderung Abschnitt VI (Wohnungsbau) zu beachten.

 

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Energiekennzahl (EKZ)

Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.

Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis)

Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen
                1. gemäß tatsächlichem Standort VOR Sanierung
                2. gemäß tatsächlichem Standort NACH Sanierung
                3. auf das Referenzklima NACH Sanierung bezogen
mittels Gebäudedatenblatt für die Wohnungssanierung nachzuweisen.

Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.

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Erhaltenswerte historische Gebäude:

Was sind erhaltenswerte historische Gebäude: (beispielhafte Aufzählung)

  • In der Regel errichtet vor 1945
  • Baugeschichtlich bedeutend
  • Städtebaulich bedeutend
  • Architektonisch bedeutend
  • Bauten mit erhaltenswerten Ziergliedern an Fassaden
  • Preisträger (Gebäude), von Wettbewerben namhafter Architekten oder Künstlern, die im öffentlichen Interesse stehen
  • Gebäude / Gebäudeteile / Gebäudebauteile .... deren Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung (z.B. hinsichtlich Baudetails, Bauteile - z.B. wie Fenster, Stilelemente, Materialien, Proportion der einzelnen Baumassen und deren Anordnung untereinander usw.) eine baukünstlerisch oder historisch unannehmbare Anforderung bedeuten würde
  • Gebäude in, im Bebauungsplan eingetragenen, Schutzzonen von Gemeinden für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltenswerten Baubestand
  • Gebäude in erhaltenswerten Altortgebieten  

Was wird beurteilt:
Der Beirat beurteilt ausschließlich welche historische Substanz erhaltenswert erscheint. Diese Beurteilung ist nur für die Förderungsberechnung gemäß  § 37 Abs. 1 und 3 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2011 relevant. Darüberhinaus wie beispielsweise über bauphysikalische Probleme oder die grundsätzliche Machbarkeit der Sanierung wird keine Aussage getroffen.

Wer beurteilt:
Die Beurteilung erfolgt durch einen Beirat bestehend aus 2 Architekten und dem jeweiligen Bürgermeister bzw. Vertreter der Standortgemeinde. Ein Beschluss kommt mit einfacher Mehrheit zustande.  

Wie erfolgt der Ablauf:
Mit formalem Antrag ist bekannt zu geben ob eine Beurteilung hinsichtlich Anerkennung als zumindest teilweise erhaltenswertes historisches Gebäude beantragt wird. Dieser Antrag kann vor einem Ansuchen um Wohnungssanierung gestellt werden.

Kosten:
Der Beirat ist vom Förderungswerber zu bezahlen, die Kosten sind Baukosten im Sinne des NÖ WFG 2005. Als Richtsätze für die Architektenhonorare gelten die Sätze laut Leitfaden für die Gestaltungsbeiräte bzw. Architektur- und Planungsauswahlverfahren in Niederösterreich
- Honorarsatz je Stunde € 120,-- inkl. USt (Vorbereitung, Begehung, Nachbehandlung)
- als Fahrtkostenvergütung das amtliche Kilometergeld

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Publikationen

Publikationen zum gewählten Thema finden Sie hier.
Ihre Kontaktstelle des Landes für die Wohnungssanierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung


Frau Brandstetter E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15553, Fax: 02742/9005-15395

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 09.03.2012