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Sanieren / Renovieren


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in Niederösterreich

Bisheriges Förderungsmodell (§§ 36 und 37 Abs.2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005) - für Einreichungen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010

Die Förderung ist aufgeteilt in eine Objektförderung und einen Wohnzuschuss





Übergangsregelungen

Bei Ansuchen, die bis 31.12.2009 eingebracht werden besteht die Möglichkeit wahlweise eine Förderung gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 zuzuerkennen. Dies gilt ebenso für, bis zum 31.12.2008 bewilligte und noch nicht zugesicherte, Ansuchen.
Ansuchen ab 01.01.2010 werden ausschließlich gemäß § 37 Abs. 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 gefördert. Spätestens vor Ausstellung der amtlichen Zusicherung hat der Förderungswerber die gewählte Förderungsart bekannt zu geben.

Hinweis:
Für Einreichungen ab 01. 07.2010 wurde die Höhe des Zuschusses von 6 % auf 5 % geändert!

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Förderungshöhe - Objektförderung

Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der
Höhe von jährlich höchstens  5%, bzw. 6% für Ansuchen bis 30.06.2010, zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30% der anerkannten Sanierungskosten. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m2 Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m2 Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt.
Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der
anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die
höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m2.

Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als
EURO 1.000,--/m2 Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet
werden, kann wahlweise neben der Förderungsart gemäß § 36 der NÖ Wohnungsförderungs-
richtlinien 2005 entsprechend der Bestimmungen für den Wohnungsbau ausgenommen § 29
und § 30 Abs. 10  der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 gefördert werden.

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Förderungshöhe - ohne Energieausweis

Wird kein Energieausweis vorgelegt, erhöht sich die Ausleihung laut Punkt 1. von 30% der 
anerkannten Sanierungskosten um 

  • 9% für Kategorieanhebung (von D,C, auf B,A gemäß § 15a MRG, BGBL.Nr. 520/1981
    in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2010)
  • 9% für Gebäude unter Denkmalschutz gemäß Denkmalschutzgesetz

Im Falle der Bewilligung der Förderung ab 01.01.2009 sind bei der Einzelbauteilsanierung oder -erneuerung an der thermischen Gebäudehülle folgende energetische Mindeststandards einzuhalten:

Dies gilt nicht bei Vorlage eines Energieausweises.

Einzelbauteilsanierung
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner BauteileW/(m²K)
Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)1,35
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)1,10  
Außenwand0,25
Oberste Geschossdecke, Dach0,20
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,35

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Förderungshöhe - mit Energieausweis

Werden wärmedämmende Maßnahmen durchgeführt und ein Energieausweis vorgelegt, kann
sich das Prozentausmaß der Ausleihung laut Förderungshöhe-Objektförderung für alle Arbeiten erhöhen - ermittelt nach
einem Punktesystem:  1 Punkt wird mit 1 % der Sanierungskosten bewertet.

Als Voraussetzung für die Förderung sind Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards
bezogen auf das Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) zu erfüllen. Zwischen den Werten ist linear zu interpolieren.

Mindestanforderungen für Förderung

A / V-Verhältnis

Energiekennzahl                                                                                                           

≥ 0,8

        70

≤ 0,2

        35









 

Die Förderungshöhe ist abhängig von einer besseren Energiekennzahl gegenüber dem Mindeststandard. Demgemäß ergeben sich folgende Punkte (Beispiel): 

Basis Energieausweis - Referenzklima

A/V-Verhältnis

Energiekennzahl

Punkte

0,8

70

  50

0,8

10

100

0,2

35

  50

0,2

10

100

Bei denkmalgeschützten Bauten wird die Energiekennzahl um 30 bei A/V-Verhältnis 0,8 und 15 bei A/V-Verhältnis 0,2 verbessert. Zwischen den Werten wird linear interpoliert.

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit

Punkt(e)
Heizungsanlage mit erneuerbarer Energie bzw. biogene Fernwärme20
     alternativ dazu monovalente Wärmepumpenanlagen oder Anschluss an
     Fernwärme aus Kraftwärmekoppelungsanlagen
(15)
     alternativ dazu raumluftunabhängige biogene Feuerstätten (5)
kontrollierte Wohnraumlüftung 5
     alternativ dazu Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung 3
Solaranlagen (oder Wärmepumpenanlagen)5
     Photovoltaik5
ökologische Baustoffebis zu 15
Sicherheitspaketbis zu 3
Erstellung eines Gesamtsanierungskonzeptes1

Hinweis:
Die Förderung von Photovoltaikanlagen ist nicht möglich, wenn diese nach dem Ökostromgesetz oder aus sonstigen Mitteln des Landes Niederösterreich gefördert werden.


Standortqualität

Standortqualität

Punkte
Kategorieanhebung10

Barrierefreies Bauen - Allgemein

Barrierefreies Bauen - Allgemein

Punkte
Horizontale Verbindungswege  
        Zugang/Weg zum Objekt
        Eingangsbereich/Eingangstüre
        Innenbereich Gang (nicht in Wohnungen) 
Vertikale Verbindungswege  
        Aufzug - nachträglicher Einbau möglich außer bei
        Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen
Wohnungen 
        Sanitärbereich anpassbar
        Türen, Bewegungsflächen barrierefrei
Reihenhäuser und Maisonnettewohnungen 
         Erdgeschoß: anpassbarer Wohnraum / 
         Lebensbereich und Sanitärbereich
5


















 

 

Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt

Barrierefreies Bauen - für das gesamte Objekt

Punkte
Im Objekt sind die Kriterien des „barrierefreien Bauen - Allgemein"  erfüllt
und es sind zusätzlich die vertikalen Verbindungswege (Aufzug) und 
Wohnungen barrierefrei (Gangbreiten, Türbreiten, Wendekreise, 
Sanitärbereiche, Aufzug, ausgenommen Balkontüren und Terrassentüren)
Bei Maisonnettewohnungen (zweigeschossigen Wohnungen) und
Reihenhäusern muss eine Ebene voll barrierefrei bewohnbar sein - einschließlich einem (Extra)Zimmer
    10


Weitere Details finden Sie im Gebäudedatenblatt  (PDF-Datei).
Höchstens 100 Punkte werden der Förderung zugrunde gelegt. '
Ermittlung der Förderungshöhe: Berechnung (Excel-Tabelle)

Hinweis:
Bei Förderung von Wohnungen nach Abschnitt Wohnungsbau ist das Gebäudedatenblatt für den Wohnungsbau zu verwenden und sind die geltenden Mindestwerte nach Förderung Abschnitt VI (Wohnungsbau) zu beachten.

 

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Förderungshöhe - Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss

Wahlweise können für Ansuchen von Wohnungseigentümergemeinschaften, die zwischen 1.3.2009 und 31.12.2010 eingebracht werden, ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von
30 % der mit Annuitätenzuschuss gestützten Ausleihungen nach dem 100-Punkte-Modell zuerkannt werden.
Der höchstmögliche Zuschuss pro Quadratmeter Wohnnutzfläche beträgt € 150,--. Bei jedem Förderungsfall ist ausschließlich entweder die Zuerkennung von Annuitätenzuschüssen oder die Zuerkennung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen möglich.
Der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss wird mit Endabrechnung ausbezahlt.

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Energiekennzahl (EKZ)

Zur Ermittlung der Höhe der Wohnbauförderung muss die Energiekennzahl ermittelt werden.
Hiezu ist ein Energieausweis erforderlich.

Was ist die Energiekennzahl?
Die Energiekennzahl ist der rechnerische Wert, der auf der Berechnung des flächenbezogenen Heizwärmebedarfes HWBBGF (= Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode) nach beruht.
Es ist die Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) anzuwenden. (Energieausweis)

Wie erfolgt die Bekanntgabe der Energiekennzahl?
Der Förderungswerber hat vor Zusicherung - und bei Änderungen während der Bauzeit - auch vor Genehmigung der Endabrechnung durch eine zur Erstellung des Energieausweises befugte Person in gutächtlicher Form die Energiekennzahlen
                1. gemäß tatsächlichem Standort VOR Sanierung
                2. gemäß tatsächlichem Standort NACH Sanierung
                3. auf das Referenzklima NACH Sanierung bezogen
mittels Gebäudedatenblatt für die Wohnungssanierung nachzuweisen.

Die Überprüfung des für die Ermittlung der Energiekennzahl erforderlichen Energieausweises erfolgt stichprobenartig.

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WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Ihre Kontaktstelle des Landes für die Wohnungssanierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung


Frau Brandstetter E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15553, Fax: 02742/9005-15395

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a

Lageplan, Adressen aller Dienststellen



Letzte Änderung dieser Seite: 09.03.2012