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Geförderte / nicht geförderte Maßnahmen
Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind sowohl Verbesserungsarbeiten als auch Erhaltungsarbeiten
Förderbare Sanierungsmaßnahmen:
- Wärmeschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches
- schalldämmende Maßnahmen
- behindertengerechte Maßnahmen
- Erhaltungsarbeiten zur Bestandsicherung des Objektes
- die Vereinigung oder Teilung von Wohnungen
- die Sanierung oder Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme. Die Sanierung von Gasleitungsanlagen
- im Zusammenhang mit anderen überwiegenden Sanierungsmaßnahmen bei Wohnungssanierungsförderung auch die Errichtung oder Umgestaltung von Außenanlagen und Nebengebäuden (z.B. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge, Abstellräumen), Erneuerung und Herstellung allgemein genutzter Anlagen und Räume (z.B. Stiegenhausmalerei).
- Sicherheitspaket
- Heizungsanlagen mit und ohne Warmwasseraufbereitung mit erneuerbarer bzw. mit Umweltenergie
- Präventivmaßnahmen für den Hochwasserschutz
Nicht förderbare Sanierungsarbeiten:
- Fassadenanstriche und - sanierungen, wenn die Fassade nicht unter Denkmalschutz steht oder es sich nicht um ein erhaltenswertes historisches Gebäude handelt
- Oberflächenausführung in den Wohnungen, außer diese wird durch Grundrissänderungen, Sanierung oder Neuherstellung des konstruktiven Aufbaues einzelner Gebäudeteile oder durch Sanierung bzw. Neuherstellung diverser Leitungen erforderlich
- Wohnungsinnentüren, außer die Sanierung bzw. Neuherstellung wird durch Grundrissänderungen, Sanierung oder Neuherstellung des konstruktiven Aufbaues einzelner Gebäudeteile erforderlich oder die Türen sind in einem nicht mehr funktionsfähigen Zustand
- sämtliche Verbauten, Schränke, Kästen, Handtuchhalter, Spiegel, Seifenschalen etc.
- Beleuchtungskörper in den Wohnungen
- offene Kamine
- Öl- und Gasheizungssysteme außer sie sind als behindertengerechte Maßnahme erforderlich
- Tausch einer bestehenden Heizung auf eine Elektroheizung
- Festbrennstoffkessel (Allesbrenner)
- Investitionskosten für Kühlanlagen die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte betrieben werden
Hochwasserschutzmaßnahmen
Die niederösterreichische Wohnbauförderung unterstützt im Rahmen der Wohnungssanierung Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen infolge von Hochwasserschäden an Wohngebäuden einschließlich des Kellers.
Die Voraussetzung, dass für dieses Gebäude die Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurückliegen muss, entfällt. Das Recht zur Benützung muss gegeben sein.
Für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen ist ein entsprechendes Ansuchen (PDF-Datei) samt Beratungsprotokoll des Amtsachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes (Link) zu stellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Wohnungssanierung.
Ihre Kontaktstelle des Landes
Amt der NÖ Landesregierung
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15553 Frau Brandstetter, Fax: 02742/9005 DW 15395
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a
Lageplan, Adressen aller Dienststellen
Amt der NÖ Landesregierung
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15553 Frau Brandstetter, Fax: 02742/9005 DW 15395
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a