
Sie kaufen oder verkaufen eine geförderte Wohnung? Wenn Sie ihre Förderungswürdigkeit nachweisen, können Sie in die Förderung eintreten.
Die nachstehende Information richtet sich an die KäuferInnen, sind aber auch für die Verkäuferseite und Rechtsvertreter interessant
Sie benötigen für eine Eigentumsübertragung unter Lebenden an einer geförderten Wohnung die Zustimmung des Landes NÖ, ausgenommen für:
- die Übertragung des Anteils am Mindestanteil zwischen Ehegatten oder
- die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Auflösung der Ehegemeinschaft, sowie
- eine Eigentumsübertragung auf den Todesfall.
WICHTIG:
Die Zustimmung zur Eigentumsübertragung in Privathand wird nur bei Übertragung des Wohnungseigentums an Einzelpersonen, Ehepaare oder Lebensgemeinschaften erteilt. Weiters kann auch der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft (gemeinsames Wohnungseigentum von zwei Personen) durch nahestehende Personen zugestimmt werden. Als nahestehende Personen kommen in Frage:
Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahl- und Pflegekinder (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel usw.), Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie (Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen, Nichten) und Verschwägerte in gerader Linie.
Eigentumswohnungen, für die der Bauträger für das Gesamtobjekt eine Förderung als Mehrfamilienwohnhaus oder als Wohnungsbau erhalten hat, können auch von Firmen (juristischen Personen) für Ihre Dienstnehmer erworben werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften (Gemeinden) und Kommunalimmobiliengesellschaften dürfen solche Wohnungen nur zur Weitergabe an förderungswürdige Personen erwerben
Achtung: Bei Veräußerung eines geförderten Eigenheimes wechseln Sie bitte zur Information über den Erwerb eines Eigenheimes . Als Eigenheim gilt auch eine Eigentumwohnung, für die um Eigenheimförderung angesucht wurde und die mit Eigenheimsätzen gefördert ist .
Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich, für die im Grundbuch ein Pfandrecht samt Vorkaufsrecht eingetragen ist, können Sie beim Erwerb der geförderten Wohnung nicht übernehmen. Diese Darlehen müssen beim Verkauf zurückgezahlt werden; das sind Darlehen der Landeswohnbauförderung, die bis zum 31.12.1980 bewilligt wurden. Gleiches gilt für Wohnbaudarlehen aus Rabattbeträgen und für Eigenmittelersatzdarlehen.
Wenn Sie die Förderung beim Erwerb einer geförderten Wohnung übernehmen wollen, müssen Sie förderungswürdig sein. Die Kriterien für die Förderungswürdigkeit sind:
Das jährliche Familieneinkommen aller Bewohner einer geförderten Wohnung darf bei einer Haushaltsgröße von
einer Person Euro 35.000,--
zwei Personen Euro
Besonderheiten:
Alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen auf Dauer der Förderung in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz begründen und dies nachweisen. Bei Ehe oder Lebensgemeinschaft müssen beide Partner mit Hauptwohnsitz in der geförderten Wohnung gemeldet sein.
Sie können die Förderung nur übernehmen, wenn Sie österreichischer StaatsbürgerIn oder gleichgestellt sein. Wenn Sie als Ehepaar oder Lebenspartnerschaft gemeinsames Eigentum an einer geförderten Wohnung errichten wollen, muss zumindest die Hälfte der Liegenschaftsanteile in das Eigentum österreichischer Staatsbürger oder Gleichgestellte übertragen werden.
Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn Sie:
• die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 06. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen.
• in Anwendung asylrechtlicher Bestimmungen aufenthaltsberechtigt sind.
• Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sind.
Im Regelfall haben Sie bereits im Kaufvertrag eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Wenn nicht genügt eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises.
Wenn Sie als Eigentümer nicht selbst in der geförderte Wohnung wohnen werden, gilt:
Besitz einer weiteren geförderten Wohnung
Sie dürfen grundsätzlich keine zweite geförderte Wohnung besitzen. Ausnahmen sind jedoch möglich, insbesonders, wenn in der weiteren geförderten Wohnung nahestehende Personen wohnen oder wenn der Besitz der weiteren geförderten Wohnung für Sie wegen des Berufes, der Gesundheit, der beruflichen Ausbildung oder der Altersversorgung notwendig ist. Geben sie daher diese Gründe bekannt. Da diese Gründe wegen des hohen Mitteleinsatzes der Wohnbauförderung nur restriktiv gehandhabt werden, empfiehlt es sich, vor Erwerb der geförderten Wohnung ab zu klären, ob das Land Ihre Begründung anerkennt.
Einkommensobergrenzen für das Sonderwohnbauprogramm für sozial bedürftige Wohnungssuchende
Für den Erwerb von Wohnungen, deren Errichtung eine Zusatzförderung nach dem Sonderwohnbauprogramm für sozial bedürftige Wohnungssuchende zuerkannt wurde, gelten nachstehende Einkommensgrenzen bei einer Haushaltsgröße von:
einer Person Euro 18.200,--
zwei Personen Euro 25.500,--
drei Personen Euro 29.150,--
Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person um zusätzlich Euro 3.650,--
Bei der Weiterveräußerung einer geförderten Wohnung legt die Verkäuferseite die nachstehenden Unterlagen direkt vor. Die Anschrift lautet
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung F2 - Wohnungsförderung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten:
Der Stichtag für den Nachweis des Familieneinkommens ist der Tag des Abschlusses des Vertrages (Vorvertrages, Kaufvertrages, vorangegangenen Mietvertrages) oder des Ansuchens um Zustimmung zur Eigentumsübertragung. Grundsätzlich kann der für die Bewohner günstigere Zeitraum nachgewiesen werden.
Bei Erstübereignungen und bei Mietwohnungen erfolgt die Prüfung und Feststellung der Förderungswürdigkeit durch den gemeinnützigen Wohnbauträger oder durch die Gemeinde bzw. durch den gewerblich befugten Hausverwalter.
Anderenfalls erfolgt die Prüfung der Förderungswürdigkeit immer beim
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten,
insbesonders, wenn eine geförderte Wohnung weiterverkauft wird.